4.2.3 Anstifter ist nach der gesetzlichen Umschreibung, wer jemanden zu dem von ihm verübten Delikt vorsätzlich bestimmt hat (Art. 24 Abs. 1 StGB). Der spezifische Beitrag des Anstifters zur Tat liegt nach dem Gesetzeswortlaut darin, dass er den Täter zu ihr bestimmt. Bestimmen heisst, beim Täter den Entschluss zur Begehung der Tat hervorrufen, wobei der Entschluss die Gesamtheit der subjektiven Tatbestandselemente umfasst. Anerkannt ist von der Praxis und der herrschenden Lehre, dass von einer Anstiftung nur die Rede sein kann, wenn der Täter zu vorsätzlicher Verwirklichung des Deliktstatbestandes veranlasst wird (