Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall vertritt das Kantonsgericht die Auffassung, dass durch den Strategiewechsel der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren das Anklageprinzip nicht verletzt worden ist. Zumindest die vorgeworfene Teilnahme der Beschuldigten in Form der Anstiftung kann ohne Weiteres unter den im dritten Absatz der Anklageschrift vom 21. Juni 2013 auf Seite 3 des angefochtenen Urteils beschriebenen Lebenssachverhalt – wonach C.____ ihren Vorschlag, die Partner zu tauschen, wiederholt und B.____ veranlasst habe, die Stellung von D.____ bei A.__