4.2.2 Der Anklagegrundsatz nach Art. 9 Abs. 1 StPO bedeutet, dass eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Dem Anklageprinzip kommen folgende Funktionen zu: Rollentrennung - die Person, welche den Vorwurf erhebt, soll nicht dieselbe sei, die ihn beurteilt; Umgrenzung - das Thema des Strafprozesses soll klar umschrieben sein; Immutabilität - der erhobene Vorwurf soll sich im Verlauf des Prozesses nicht beliebig ändern können;