__ zum Nachteil des Opfers ausgeübt, welcher von seiner Art und seinem Umfang her als Mittäterschaft zu dessen Handlungen zu qualifizieren sei, eventualiter sei ihr Beitrag als Anstiftung zu sexuellen Handlungen mit Kindern zu werten bzw. sei ihr die Rolle einer mittelbaren Täterin zuzusprechen. Demgegenüber erachtet die Beschuldigte den erst vor dem Kantonsgericht erhobenen Vorwurf der Anstiftung sowie der mittelbaren Täterschaft – abgesehen davon, dass er nicht zutreffend sei – als eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.