4.2.1 Im Hinblick auf die konkrete rechtliche Würdigung macht die Staatsanwaltschaft im Verfahren vor dem Kantonsgericht geltend, die Beschuldigte C.____ habe während der Tat einen Einfluss auf die Tathandlungen des Beschuldigten B.____ zum Nachteil des Opfers ausgeübt, welcher von seiner Art und seinem Umfang her als Mittäterschaft zu dessen Handlungen zu qualifizieren sei, eventualiter sei ihr Beitrag als Anstiftung zu sexuellen Handlungen mit Kindern zu werten bzw. sei ihr die Rolle einer mittelbaren Täterin zuzusprechen.