Für die Tatbestandsvariante des Einbeziehens in eine sexuelle Handlung verlangt die Mehrheit der Lehre und Rechtsprechung jedoch einen direkten Vorsatz des Täters, da dieser die Wahrnehmung seiner sexuellen Handlungen durch das Kind als eigentliches Handlungsziel wollen muss. Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, ob es sich um ein pubertierendes Opfer oder um ein kleines Kind handelt (MAIER, a.a.O., N 17 ff. Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu Art. 187 StGB, mit Hinweisen; TRECHSEL / BERTOSSA, a.a.O., N 9 zu Art. 187 StGB, mit Hinweisen; STRATENWERTH / JENNY / BOMMER, a.a.O., § 7 Rz. 16 f., mit Hinweisen).