Auf der subjektiven Seite wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss also zumindest in Kauf nehmen, dass sich das Kind noch im Schutzalter befinden und der Altersabstand zu ihm mehr als drei Jahre betragen könnte, ferner muss er sich der sexuellen Bedeutung seiner Handlung bewusst sein. Für die Tatbestandsvariante des Einbeziehens in eine sexuelle Handlung verlangt die Mehrheit der Lehre und Rechtsprechung jedoch einen direkten Vorsatz des Täters, da dieser die Wahrnehmung seiner sexuellen Handlungen durch das Kind als eigentliches Handlungsziel wollen muss.