Der Täter macht das Kind auf diese Weise zum Sexualobjekt. Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet das Einbeziehen des Kindes in eine sexuelle Handlung, dass der Täter das Kind gezielt zum Zuschauer seiner sexuellen Handlungen und dadurch zum Sexualobjekt macht. Das Opfer muss den äusseren Vorgang der sexuellen Handlung als Ganzes unmittelbar sinnlich wahrnehmen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass das Kind den Vorgang als sexuelle Handlung begreift. Allerdings scheiden Vorgänge, in welchen ein Kind mehr oder weniger zufälligerweise Zeuge sexueller Handlungen wird, von vornherein aus. Auf der subjektiven Seite wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt.