Aufgrund des Umstandes, wonach bereits der objektive Tatbestand der Schändung zufolge des Fehlens der gänzlichen Widerstandsunfähigkeit des Opfers in Bezug auf die Handlungen von B.____ nicht vorliegt, erübrigen sich an dieser Stelle zudem weitergehende Ausführungen zur mittelbaren Täterschaft sowie zur Anstiftung durch C.____. Demzufolge sind auch die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin hinsichtlich des Anklagepunktes der Schändung gegenüber der Beschuldigten C.____ in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen. 4. Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern