Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 191 StGB nicht ausreicht, wodurch eine Mittäterschaft der Beschuldigten von vornherein ausgeschlossen ist. Aufgrund des Umstandes, wonach bereits der objektive Tatbestand der Schändung zufolge des Fehlens der gänzlichen Widerstandsunfähigkeit des Opfers in Bezug auf die Handlungen von B.____ nicht vorliegt, erübrigen sich an dieser Stelle zudem weitergehende Ausführungen zur mittelbaren Täterschaft sowie zur Anstiftung durch C.____.