Gemäss diesen Erwägungen fehlt es bereits am Vorliegen des objektiven Tatbestandes von Art. 191 StGB, womit die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin hinsichtlich des Anklagevorwurfs der Schändung gegenüber dem Beschuldigten B.____ in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen sind. 3.3 Im Hinblick auf den Vorwurf der Schändung gegenüber der Beschuldigten C.____ ist mit nämlicher Begründung wie vorgängig in Erwägung 3.2.4 davon auszugehen, dass beim Opfer zum massgeblichen Zeitpunkt der sexuellen Handlungen von B.____ lediglich eine herabgesetzte Widerstandsfähigkeit vorgelegen hat, welche zur Erfüllung des Tatbestandes von