Solche konkreten und mit einer gewissen Bestimmtheit ausgeführten, wenngleich teilweise auch erfolglosen, Abwehrhandlungen schliessen eine tatbeständliche Widerstandsunfähigkeit aus. Nach Ansicht des Kantonsgerichts weist die vorliegende Beweislage somit im Ergebnis darauf hin, dass einerseits die Widerstandsfähigkeit des Opfers während der Übergriffe aufgrund des übermässigen Alkoholkonsums sowie seiner Müdigkeit durchaus eingeschränkt gewesen ist, dass andererseits jedoch – nicht zuletzt in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" – die von Lehre und Praxis geforderte gänzliche Aufhebung der Widerstandsfähigkeit nicht vorgelegen hat.