Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass es dem Opfer zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich wieder besser gegangen ist, wie dies die beiden Beschuldigten behaupten. Sodann ist wiederum gestützt auf die Depositionen des Opfers davon auszugehen, dass es während des Geschlechtsverkehrs durchaus mitbekommen hat, was geschehen ist, indem es sich erstens beim Akt mit dem Beschuldigten D.____ gewehrt und umgedreht hat, damit dieser nicht von hinten hat eindringen können, und indem es versucht hat, den Beschuldigten B.____ wegzuschubsen und ihm gesagt hat, er solle aufhören.