Playstation gespielt hat, was bei einer Volltrunkenheit nicht möglich gewesen wäre. Ebenso ist es in der Lage gewesen, das Zimmer von D.____ offenbar ohne fremde Hilfe verlassen und später wieder betreten zu können, was auf eine gewisse autonome Mobilität schliessen lässt. Des Weiteren ist nicht bekannt, wann die inkriminierten Vorkommnisse stattgefunden haben und wie viel Zeit vergangen ist seit demjenigen Zeitpunkt, in welchem es dem Opfer unbestrittenermassen schlecht gegangen ist. Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass es dem Opfer zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich wieder besser gegangen ist, wie dies die beiden Beschuldigten behaupten.