Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht nis ist aber nicht ausschlaggebend, entscheidend ist vielmehr die Frage, wie sich der konkrete Zustand des Opfers zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten B.____ präsentiert hat. Diese Frage kann nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht schlüssig beantwortet werden. So steht aufgrund der Depositionen des Opfers fest, dass dieses im Verlaufe des Abends durchaus zu koordinativen Abläufen fähig gewesen ist, indem es gemäss eigenen Aussagen mit D.____ Playstation gespielt hat, was bei einer Volltrunkenheit nicht möglich gewesen wäre.