Sie habe zwar gemerkt, dass A.____ betrunken gewesen sei, so wie sie und alle anderen auch, und dass es ihr am Anfang schlecht gegangen sei. Die Privatklägerin habe dann aber sicher zwei Stunden auf dem Sofa geschlafen, bevor es zum Sex gekommen sei, wobei es ihr später besser gegangen sei (Protokoll KG S. 9 ff.). 3.2.4 Aus den Aussagen der direkt Beteiligten schliesst das Kantonsgericht, dass es dem Opfer zu einem gewissen Zeitpunkt am fraglichen Abend alkoholbedingt zweifellos schlecht gegangen ist, was die beiden Beschuldigten zugestandenermassen auch gewusst haben. Diese Erkennt-