Dabei genügt, dass das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist; erforderlich ist aber, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Namentlich ist bei blosser – z.B. alkoholbedingter – Herabsetzung der Hemmschwelle keine Widerstandsunfähigkeit gegeben. Entscheidend ist zudem, dass der Täter im Wissen um die Widerstandsunfähigkeit des Opfers dessen Wehrlosigkeit ausnutzt.