3.2.2 Wie bereits vorgängig dargelegt (oben E. 3.1), muss zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 191 StGB eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zu einer sexuellen Handlung missbraucht werden. In casu steht zweifellos fest, dass die Privatklägerin zum fraglichen Zeitpunkt urteilsfähig gewesen ist, weshalb es vorliegend nur um die zweite Tatbestandsvariante und somit um die Frage gehen kann, ob das Opfer während der Geschehnisse widerstandsunfähig gewesen ist. Praxisgemäss ist widerstandsunfähig, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte physisch zu wehren. Dabei genügt, dass das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist;