Gleiches gilt natürlich auch für die Darlegungen der Beschuldigten. Abgesehen davon erscheinen die Aussagen des Opfers in ihrer Gesamtheit tatsächlich, wie dies von den Beschuldigten bemängelt wird, als einsilbig und stereotyp, und das Kantonsgericht kommt nicht umhin, festzustellen, dass einige der von der Praxis und Lehre entwickelten Realitätskrite-