Ausserdem ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass alle Beteiligten zum fraglichen Zeitpunkt mehr oder weniger erheblich alkoholisiert gewesen sind. Insofern liegt es in der Natur der Sache, dass die diversen Aussagen der Beteiligten lückenhaft und in sich selber sowie im Vergleich mit den anderen teilweise mit erheblichen Widersprüchen behaftet sind. Nachdem das Opfer zudem bereits im Vorfeld der Befragung mit anderen Personen und nicht zuletzt auch mit seinem Freund über die Geschehnisse geredet hat, ist eine gewisse Form der äusseren Beeinflussung ebenfalls naheliegend. Gleiches gilt natürlich auch für die Darlegungen der Beschuldigten.