die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin nicht zwingend ersichtlich gewesen sei. Allerdings geht das Strafgericht davon aus, dass beim Opfer aufgrund dessen Zustandes (Alkoholisierung, Schlaf bzw. Aufwachphase sowie jugendliches Alter) eine Widerstandsunfähigkeit vorgelegen habe. Diese Konklusion wird vom Kantonsgericht nicht geteilt, was sich wie folgt begründet: Zunächst ist in genereller Weise festzustellen, dass die Anzeige des Opfers erst ein halbes Jahr nach den inkriminierten Vorfällen eingereicht worden ist und nur deshalb, weil eine Kollegin von ihm Probleme mit drei anderen Mädchen gehabt hat (act. 533).