1 al. 1 in Verbindung mit Ziff. 4 StGB verurteilt worden, nachdem ihm dieses einerseits zugute gehalten hat, dass er das Alter des Opfers nicht gekannt bzw. dessen Minderjährigkeit nicht in Kauf genommen habe; andererseits jedoch hat es ihm angelastet, dass er bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum betreffend des Alters hätte vermeiden können. Fraglich und zu prüfen ist im Berufungsverfahren, ob diese Handlungen auch den Tatbestand der Schändung gemäss Art. 191 StGB erfüllen. Die Vorinstanz hat diese Frage verneint mit der Begründung, dass für B.____ die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin nicht zwingend ersichtlich gewesen sei.