3.2.1 In casu ist der rechtlich relevante Sachverhalt unter den Parteien weitgehend unbestritten, wodurch zweifellos feststeht, dass der Beschuldigte B.____ in der Nacht vom 29. auf den 30. Mai 2010 im Haus der Mutter von D.____ in X.____ an der am Y.____ 1995 geborenen und damit zum fraglichen Zeitpunkt unter 16-jährigen, unter Alkoholeinfluss stehenden A.____ den Geschlechtsverkehr vollzogen hat. In diesem Zusammenhang ist er denn vom Strafgericht wegen sexueller Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 al. 1 in Verbindung mit Ziff.