erforderlich ist jedoch stets, dass sie vollständig ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Urteilsfähigkeit des Opfers nach relativen Kriterien zu bestimmen (STEFAN TRECHSEL / CARLO BERTOSSA, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 3 zu Art. 191 StGB, mit Hinweisen). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts (BGE 133 IV 49 E. 7.2) ist widerstandsunfähig, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte physisch zu wehren. Die Bestimmung schützt somit Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können.