Für sie sei überhaupt nicht erkennbar gewesen, dass A.____ sexuelle Handlungen abgelehnt habe bzw. gar nicht in der Lage gewesen sein soll, ihren diesbezüglichen Willen zu artikulieren. Hinsichtlich der Tatbestandsvariante des Einbeziehens von Kindern in sexuelle Handlungen werde vorausgesetzt, dass das Kind die Handlungen als solche unmittelbar wahrnehmen, und diese Wahrnehmung das eigentliche Handlungsziel sein müsse. Vorliegend habe der Geschlechtsverkehr zwischen ihr und B.____ bzw. D.____ zwar in einer gewissen Nähe zu A.