Nachdem B.____ vom Vorwurf der Schändung freigesprochen worden sei, weil für ihn die Widerstandsunfähigkeit des Opfers nicht zwingend ersichtlich gewesen sei, müsse dies umso mehr auch für sie zutreffen, da sie nur aus der Ferne mitbekommen habe, was zwischen D.____ und A.____ abgelaufen sei. Sie sei immer klar der Meinung gewesen, dass die Privatklägerin mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei. Für sie sei überhaupt nicht erkennbar gewesen, dass A.____ sexuelle Handlungen abgelehnt habe bzw. gar nicht in der Lage gewesen sein soll, ihren diesbezüglichen Willen zu artikulieren.