Selbst wenn diese Frage geprüft werde, könne keine Rede davon sein, dass sie jemanden zur Schändung oder zu sexuellen Handlungen mit Kindern angestiftet habe. Zum einen habe sie das Verhalten von D.____ gegenüber A.____ in keiner Weise beeinflusst, zum anderen habe sie auch nicht B.____ angehalten, sich gegenüber dem Opfer sexuell zu betätigen. Sie habe zwar Geschlechtsverkehr mit D.____ gewollt, sie habe aber in keiner Weise von B.____ verlangt, sich an A.____ sexuell zu vergreifen. Nachdem B.__