_ keine willenlosen, fremdgesteuerten Werkzeuge gewesen seien, deren sie sich bedient hätte, um sexuelle Handlungen gegenüber dem Opfer zu begehen. Ausserdem seien die Vorbringen der Staatsanwaltschaft sowohl hinsichtlich der mittelbaren Täterschaft als auch bezüglich des Vorwurfs der Anstiftung nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen, weshalb im Berufungsverfahren in Beachtung des Akkusationsprinzips nicht darauf einzutreten sei. Selbst wenn diese Frage geprüft werde, könne keine Rede davon sein, dass sie jemanden zur Schändung oder zu sexuellen Handlungen mit Kindern angestiftet habe.