noch auf B.____ die Voraussetzungen für eine Mittäterschaft gegeben. Ausserdem sei B.____ vom Vorwurf der Schändung freigesprochen worden, was zur Folge habe, dass damit eine Mittäterschaft von ihr nicht zur Diskussion stehe. Die Konstruktion einer mittelbaren Täterschaft scheitere daran, dass D.____ und B.____ keine willenlosen, fremdgesteuerten Werkzeuge gewesen seien, deren sie sich bedient hätte, um sexuelle Handlungen gegenüber dem Opfer zu begehen.