Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen mit Kindern von vornherein nicht in Frage, da sie keinerlei körperlichen Kontakt zum Opfer gehabt habe. Für eine Mittäterschaft wäre nicht nur ein gemeinsamer Tatplan erforderlich gewesen, welcher in casu gefehlt habe, sondern auch eine aktive Beteiligung an den Tathandlungen. Sie habe aber nichts dafür getan, dass A.____ ins Zimmer gekommen sei, und sie habe auch nicht gewollt, dass B.____ mit dem Opfer Geschlechtsverkehr gehabt habe, ihr Ziel sei lediglich der Sex mit D.____ gewesen. Somit seien weder im Hinblick auf D.____ noch auf B.__