sich habe wehren können oder nicht, sei es offensichtlich, dass er keinen Geschlechtsverkehr mit einer widerstandsunfähigen Person habe vollziehen wollen, nachdem er eigentlich überhaupt keinen Partnertausch und damit keinen Geschlechtsverkehr mit A.____ gewollt habe, was sich auch aus seinen Problemen mit dem tatsächlichen Vollzug des Aktes mangels Erektion manifestiere. Seine Aussagen seien im Gegensatz zu denjenigen des Opfers, welche stereotyp erschienen, durchgehend glaubhaft und plausibel, sich ergebende teilweise Ungenauigkeiten seien auf die Alkoholisierung und den Zeitablauf seit den Geschehnissen zurückzuführen, immerhin liege die ganze Angelegenheit bereits