Soweit es unklar sei, ob A.____ sich habe wehren können oder nicht, sei es offensichtlich, dass er keinen Geschlechtsverkehr mit einer widerstandsunfähigen Person habe vollziehen wollen, nachdem er eigentlich überhaupt keinen Partnertausch und damit keinen Geschlechtsverkehr mit A.____ gewollt habe, was sich auch aus seinen Problemen mit dem tatsächlichen Vollzug des Aktes mangels Erektion manifestiere.