Aus seiner Sicht habe er daher annehmen dürfen, dass die beiden freiwillig Geschlechtsverkehr miteinander gehabt hätten. Als es auf Initiative von C.____ zum Partnertausch gekommen sei, habe er ebenfalls davon ausgehen können, dass A.____ damit einverstanden gewesen sei, zumal sie sich nicht gewehrt und ihm in keiner Art und Weise gezeigt habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr gewollt habe. Vielmehr habe sie bejaht, dass es für sie in Ordnung gewesen sei, und sie hätten sich beide während des Aktes geküsst. Soweit es unklar sei, ob A.__