Es sei zwar nicht mehr feststellbar, wie oft das Opfer das Zimmer verlassen und was es genau gemacht habe, allerdings habe es durchaus herumlaufen und mit anderen Personen sprechen können. Es sei daher davon auszugehen, dass sich die Privatklägerin im Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, in welchem es ihr schlecht gegangen sei, und den späteren Vorkommnissen offenbar einigermassen erholt habe. Es habe ausserdem nie einen Plan gegeben, A.____ in die sexuellen Handlungen einzubeziehen. Falls wider Erwarten von einem solchen Plan auszugehen sei, habe dieser von der Beschuldigten C.____ gestammt.