Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht takt zu anderen Leuten als zu D.____ und C.____ gehabt. Auch sei aus den Akten nicht erstellt, dass er gewusst habe, dass das Opfer erbrochen habe. Dieses habe selber ausgesagt, es sei herumgelaufen, nachdem es geschlafen habe. Es sei zwar nicht mehr feststellbar, wie oft das Opfer das Zimmer verlassen und was es genau gemacht habe, allerdings habe es durchaus herumlaufen und mit anderen Personen sprechen können.