2.3 Im Gegensatz zur Anklagebehörde und der Privatklägerin ist der Beschuldigte B.____ der Ansicht, er sei vom Vorwurf der Schändung freizusprechen und die Genugtuungsforderungen seien abzuweisen, womit das angefochtene Urteil unter o/e Kostenfolge zu bestätigen sei. Zur Begründung führt B.____ im Wesentlichen aus, er habe in der Tatnacht das Zimmer von D.____ kaum verlassen und somit nicht wissen können, wie viel das Opfer getrunken und in welchem Zustand es sich befunden habe; immerhin sei es in der Lage gewesen, das Zimmer einige Male zu verlassen. Praxisgemäss müsse das Opfer bei der Schändung widerstandsunfähig sein, was dem Täter bekannt sein müsse;