Aufgrund des Eingriffs in die sexuelle Entwicklung und in die sexuellen Selbstbestimmungsrechte des Opfers stehe ohne Weiteres fest, dass ein Genugtuungsanspruch bestehe. Aus dem Bericht der behandelnden Psychologin gehe zudem hervor, dass beim Opfer psychische und somatische Beschwerden als Folge der Ereignisse bestünden. Da sich die beiden Beschuldigten B.____ und C.____ hinsichtlich derselben Straftatbestände schuldig gemacht hätten wie der bereits verurteilte D.____, seien auch sie entsprechend zu einer Genugtuung von je CHF 8'000.-- zugunsten des Opfers zu verurteilen.