2.2 Die Privatklägerin verweist in ihrer Stellungnahme bezüglich des Strafpunkts vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft. Gerügt werde damit ebenfalls eine falsche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz in Bezug auf die Tatbeiträge der beiden Beschuldigten B.____ und C.____. Die Tatbeiträge der beiden Beschuldigten würden mindestens ebenso schwer wiegen wie diejenigen des mitbeteiligten D.____, welcher sowohl wegen sexueller Handlungen mit Kindern als auch wegen Schändung verurteilt worden sei. Aufgrund des Eingriffs in die sexuelle Entwicklung und in die sexuellen Selbstbestimmungsrechte des Opfers stehe ohne Weiteres fest, dass ein Genugtuungsanspruch bestehe.