soweit er nicht vorsätzlich gehandelt habe – die Rolle einer mittelbaren Täterin zuzusprechen, zumal sie es pflichtwidrig unterlassen habe, sich zu vergewissern, ob das Opfer, welches sie in die Ausführung ihres Wunsches nach einem Partnertausch mit einbezogen habe, das 16. Altersjahr bereits vollendet habe. Hinsichtlich der Tatvariante des Einbezuges des Opfers in sexuelle Handlungen mit Kindern sei darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte ihre Phantasie, zu dritt oder zu viert gleichzeitig sexuelle Handlungen auszutauschen, habe ausleben wollen, wodurch die Anwesenheit des Opfers eine Rolle gespielt habe oder zumindest in Kauf genommen worden sei.