Da die Annahme des Tatbestandes der Schändung und der sexuellen Handlungen mit Kindern keine Eigenhändigkeit erfordere, sei zu prüfen, ob die Handlungen der Beschuldigten C.____ einen substantiellen Tatbeitrag darstellten. In Würdigung des Umstandes, wonach der Beschuldigte B.____ die inkriminierten Handlungen ohne die Aufforderung der Beschuldigten C.____ mangels eigenem Interesse gar nicht begangen hätte, was diese auch gewusst habe, sei ihr –