Insofern seien seine Angaben, wonach sich das Opfer einigermassen aktiv verhalten und in die sexuellen Handlungen eingewilligt habe, als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren, und es habe zusätzlich ein Schuldspruch wegen Schändung zu erfolgen. Da die Annahme des Tatbestandes der Schändung und der sexuellen Handlungen mit Kindern keine Eigenhändigkeit erfordere, sei zu prüfen, ob die Handlungen der Beschuldigten C.____ einen substantiellen Tatbeitrag darstellten.