_ betreut worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Widerstandsunfähigkeit des Opfers für die beiden Beschuldigten B.____ und C.____ erkennbar gewesen sei, womit keine Hinweise darauf bestünden, dass dieses mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen sein könnte. Insofern seien seine Angaben, wonach sich das Opfer einigermassen aktiv verhalten und in die sexuellen Handlungen eingewilligt habe, als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren, und es habe zusätzlich ein Schuldspruch wegen Schändung zu erfolgen.