A.____ noch keine 16 Jahre alt gewesen sei, zumal sie gewusst habe, dass Minderjährige anwesend gewesen seien. Im Verlaufe des Abends habe sie zudem mitbekommen, dass das Opfer stark alkoholisiert gewesen sei. Dasselbe gelte für den Beschuldigten B.____, welcher ausgeführt habe, man habe sich gar nicht mit dem Opfer unterhalten können, weil es sich in einem derart reduzierten Zustand befunden habe. Anlässlich der heutigen Verhandlung habe der Beschuldigte B.____ zudem bestätigt, dass das Opfer so stark betrunken gewesen sei, dass es sich habe übergeben müssen und durch den Beschuldigten D.____ und die Beschuldigte C.____ betreut worden sei.