_ sei dieser Aufforderung eher unwillig nachgekommen, womit sich zeige, dass die Beschuldigte C.____ während der Tat einen Einfluss auf die Tathandlungen des Beschuldigten zum Nachteil des Opfers ausgeübt habe, welcher von seiner Art und seinem Umfang her als Mittäterschaft zu dessen Handlungen, eventualiter als Anstiftung zur Schändung sowie zu sexuellen Handlungen mit Kindern, zu qualifizieren sei. Der Beschuldigten sei zudem zum Tatzeitpunkt klar gewesen, dass das Opfer eine Freundin der damals erst 15-jährigen Schwester von D.____ gewesen sei, womit sie zumindest damit habe rechnen müssen, dass