1.2 Aufgrund der Tatsache, dass lediglich die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin ein Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil ergriffen haben und dieses ausdrücklich nur gegen den Freispruch vom Vorwurf der Schändung betreffend die beiden Beschuldigten B.____ und C.____ und den Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern betreffend die Beschuldigte C.____ sowie damit im Zusammenhang stehend die Strafzumessungen und die Genugtuungsforderungen richten, sind auch nur diese strittigen Punkte Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Nicht mehr zu beurteilen sind damit gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO namentlich die Verurteilung des Beschuldigten B.__