381 Abs. 1 StPO normiert und diejenige der Privatklägerin in Art. 382 Abs. 1 StPO. Nachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin berufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfrist gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist ohne Weiteres auf die beiden Berufungen einzutreten.