Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Ebenso beantragte der Beschuldigte B.____ in seiner Berufungsantwort vom 22. Januar 2015, es sei das angefochtene Urteil zu bestätigen, und er sei vom Vorwurf der Schändung vollumfänglich freizusprechen. Im Weiteren sei auch die Genugtuungsforderung der Privatklägerin gänzlich abzuweisen; dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Berufungsklägerinnen sowie in Bestätigung der amtlichen Verteidigung.