D. Demgegenüber beantragte die Beschuldigte C.____ in ihrer Berufungsantwort vom 15. Januar 2015 Folgendes: Die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin seien abzuweisen, und das angefochtene Urteil sei zu bestätigen (Ziff. 1). Dementsprechend sei sie von den Vorwürfen der Schändung und der sexuellen Handlungen mit Kindern freizusprechen (Ziff. 2). Ausserdem sei die Zusprechung einer Genugtuungsentschädigung an sie für die ausgestandene Untersuchungshaft zu bestätigen (Ziff. 3); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 4).