C. Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 meldete auch die Privatklägerin die Berufung an, wobei sie in der Berufungserklärung vom 30. September 2014 die folgenden Rechtsbegehren stellte: Es sei die Berufung gutzuheissen (Ziff. 1). Somit sei der Beschuldigte B.____ in Abänderung des angefochtenen Urteils nicht nur der sexuellen Handlungen mit Kindern, sondern zusätzlich auch der Schändung schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu verurteilen (Ziff. 2). Ebenso sei die Beschuldigte C.__