Des Weiteren sei der mit Ziffer III.1 des angefochtenen Urteils ausgesprochene Freispruch aufzuheben, und es sei die Beschuldigte C.____ gemäss Anklage schuldig zu sprechen (Ziff. 2). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 reichte die Staatsanwaltschaft in Ergänzung zu ihren bisherigen Eingaben die Berufungsbegründung ein, in welcher sie an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhielt.